Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeigen abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist, auch über die im Auf trag genannte Anzeigenmenge hinaus, weitere Anzeigen abzurufen.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass, dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben, oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen, ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte, angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden, bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts, beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen geltend gemacht werden, Beilagen und Direktverteilung innerhalb von 2 Tagen.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion des Auftraggebers, so gilt der Auftrag als freigegeben.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
Zahlungsbedingungen: Innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kasse, bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren 2% Skonto, sofern ältere Rechnungen nicht überfällig sind.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen, sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags, bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Zahlungsverzug sind 30 Tage nach Rechnungsdatum Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen, Lithos und Zeichnungen, sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen.
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres, die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Expl. 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Expl. 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Expl. 10 v. H., bei einer Auflage über 500.000 Expl. 5 v. H., beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibe- und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers, zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht: 20 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, so dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlags. Soweit Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlags vereinbart.
Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
Abbestellungen oder Änderungen müssen schriftlich oder fernschriftlich erfolgen und spätestens am Tag des Anzeigenschlusses der betreffenden Ausgabe um 10.00 Uhr morgens dem Verlag vorliegen. Bei Abbestellung einer Anzeige nach diesem Termin wird der volle Preis berechnet.
Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
Anzeigen- und Beilagenaufträge, die direkt von Firmen des im Verbreitungsgebiet des Herba Werbeverlag Baur GmbH ansässigen Einzelhandels, selbstständig werbender Filialbetriebe, Handwerks, Industrie und Dienstleistungsunternehmen erteilt werden, werden zum Lokalpreis berechnet. Niederlassungen oder Filialen überregionaler Handelsorganisationen und Wirtschaftsunternehmen, deren Insertion und Beilagendisposition zentral verwaltet werden, sind keine „Ortskunden“ im Sinne der Preisliste. Das Entscheidungsrecht darüber hat ausschließlich der Verlag. Maßgeblich für die Berechnung des Ortspreises ist die Anschrift der Rechnungsstellung.
Platzierungsangaben werden als Platzierungswünsche bearbeitet. Eine auftragsbindende Wirkung haben sie nur dann, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Maßgebend sind jedoch immer die aktuellen zeitungskonzeptionellen, umbruchtechnischen und produktionsbedingten Vorgaben und Möglichkeiten sowie das bestehende Rubrizierungssystem.
Der Verlag behält sich das Recht vor, für besondere Werbeformen oder Auftragsbedingungen sowie für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven Sonderpreise und Sonderformate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.
Der Verlag kann für Anzeigen, die in Themen-Kollektiven erscheinen, von der Preisliste abweichende Preise vereinbaren, die auch anteilige Kosten für thematisch unterstützende redaktionell gestaltete Beiträge enthalten können. In einem solchen Fall werden die entsprechenden Beiträge oder die gesamte Veröffentlichung als „Anzeige“ gekennzeichnet.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigen mit begrenzter Reichweite auch in anderen Ausgaben erscheinen zu lassen, wenn dies zu einer technischen Vereinfachung führt.
Bei Anzeigen- und Beilagenaufträgen, für die schriftliche oder mündliche Abbuchungsvollmacht erteilt wurde, ist der mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellte Abbuchungsbeleg Bestandteil der Anzeigenrechnung. Originalbelege können nur gegen Berechnung geliefert werden.
Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche klar erkennbar sein, z. B. durch Kennzeichnung mit „Immobilien“ für Immobilienfirmen oder mit „Kfz-Firma“ bzw. mit „Firma“ für sonstige gewerbliche Anbieter. Der Gebrauch von Kennzeichnungen geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Ihm obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen bei unzureichender Kennzeichnung gegen den Verlag erwachsen.
Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
Durch Erteilung eines Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Die Kostenübernahme einer Gegendarstellung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese sei rechtlich unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bereit, die etwaigen Prozesskosten dem Verlag zu erstatten. Gleichzeitig stellt der Auftraggeber den Verlag auch von etwaigen sonstigen Ansprüchen Dritter frei.
Ein Anspruch auf Kundenrabatte besteht nur bei Abschluss eines inserentenbezogenen Jahresauftrags. Für jede Ausgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen, wobei Abschluss- Unter-/Teil-Ausgaben ebenfalls rabattiert werden, aber zur Abschlusserfüllung nicht mitzählen.
Datenschutz: Gemäß §26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferantendaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
Sollten zur Verfügung gestellte Vorlagen zusätzlich reprotechnische Arbeiten erforderlich machen, werden die dafür anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
Sonderveröffentlichungen, deren Bestandteile Fremdanzeigen enthalten, können nur über Werbeagenturen in Auftrag gegeben werden.
Zusätzliche Bedingungen für Beilagen: a) Beilagen, die den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung erwecken, oder solche, die Fremdanzeigen enthalten sowie kombinierte Beilagen von zwei oder mehr Auftraggebern, können nicht angenommen werden. b) Alleinbelegung und Konkurrenzausschluss können nicht zugesichert werden. c) Die Unterbringung in genau begrenzten Teilauflagen erfolgt bestmöglich. Geringfügige Gebietsabweichungen berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen. d) Letzter Rücktrittstermin: zwei Wochen vor Erscheinen. e) Ein Beilagenhinweis liegt im Ermessen des Verlags. f) Termine nach Abstimmung mit der Anzeigenabteilung. g) Prospekte mit mehreren Blättern gelten nur dann als Beilage, wenn sie geheftet, geleimt oder kuvertiert sind. h) Beilagenaufträge werden mit der üblichen Sorgfalt erledigt. Platzierungswünsche können nicht berücksichtigt werden. i) Beilagenaufträge können erst nach Vorliegen eines Musters verbindlich bestätigt werden. j) Die Berechnung erfolgt nach der beauftragten Menge. k) Die Anlieferung sollte bei größeren Stückzahlen auf Paletten erfolgen. Diese sind transportsicher zu verpacken und gegen Feuchtigkeit zu schützen. Die Paletten sind deutlich auf Palettenfahnen mit folgenden Informationen zu kennzeichnen: 1. Kunde, 2. Absender (Druckerei), 3. Beilagenbezeichnung, 4. Stückzahl oder Anzahl der gebündelten Lagen zu Stück, 5. die Gesamtmenge ist in einem Lieferschein festzuhalten. l) Spätestens bei Anlieferung der Beilagen muss ein schriftlicher Auftrag bei der Anzeigenabteilung vorliegen. m) Durch unsere Qualitätskontrolle garantieren wir eine Verteilquote von 97% aller erreichbaren Haushalte. Sollte trotzdem Anlass zur Reklamation bestehen, wird um Nachricht binnen zwei Werktagen nach Verteiltermin gebeten (Fundort, Name, Straße, Hausnummer, Telefonnummer). Nur bei Einhaltung dieser Vorgaben kann eine Gewährleistung übernommen werden.
Zusätzliche Bedingungen für Direktverteilung a) Letzter Rücktrittstermin: zwei Wochen vor Verteilung. b) Termine nach Abstimmung mit der Anzeigenabteilung. c) Prospekte müssen in handlichen Einheiten gebündelt angeliefert werden. d) Aufträge sind für den Verlag erst nach Vorliegen eines Musters bindend. Die Direktverteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte durch Einstecken des Werbematerials in die Briefkästen. Es werden so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie sie Haushaltsnamen aufweisen. Sofern in einem Haus mit mehreren Haushalten keine einzelnen Briefkästen vorhanden sind, sondern lediglich ein Sammelbriefkasten für das ganze Haus, wird nur ein Exemplar eingesteckt. Mit einem Einwurfsverbot versehene Briefkästen werden nicht beschickt. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Werbeexemplare werden ausschließlich an private Haushalte verteilt. Von der Verteilung ausgenommen sind: Gewerbebetriebe, Büros, Kaufhäuser, Heime, Ausländersiedlungen, Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, ebenso Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen, sowie Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebiets liegen. Bitte beachten Sie die geringeren Aufl agenzahlen gegenüber der Beilagenverteilung.
Beilagen und Direktverteilungen sind zeitnah bis spätestens vier Werktage vor dem Verteiltermin anzuliefern. Überschreitet die Lagerzeit vier Wochen, ist der Verlag berechtigt, die anfallenden Lagerkosten zu berechnen und die Prospekte auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen. Diese Regelung gilt für Restmengen aus Verteilaufträgen analog.